Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet.
Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können ohne weitere Formalitäten von den Eltern zur Schule angemeldet werden. Über die Einschulung entscheidet die Schulleitung.
Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule beantragt, die auch die Entscheidung trifft.
Die Zurückstellung bietet Eltern und Schule die Möglichkeit, individuell auf die Entwicklung des Kindes einzugehen. Über die Zurückstellung entscheidet die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.
Hinweis: Eltern können schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden.
In welche Grundschule das Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule eingeschult werden.
Der Besuch der Grundschule dauert vier Schuljahre.
Weitere Informationen:
Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Bitte geben Sie an ob Ihr Kind die Ganztagesschule (GTS) oder die Halbtagesschule (HTS) besuchen soll.
Quelle: https://www.service-bw.de